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BFGjournal 1, Jänner 2013, Seite 33

Aufwendungen für schwarze Schuhe eines Piloten

Martin Kuprian

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Aufwendungen für schwarze Schuhe eines Piloten
RV/2103-W/12

1. Der Fall

Ein Pilot beantragte, die Ausgaben für Schuhe aus schwarzem glattem Leder in klassischer Form als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 zu berücksichtigen. Die Bereitstellung (private Anschaffung) solcher Schuhe werde durch das Uniformreglement seines Arbeitgebers als Verpflichtung des Arbeitnehmers normiert, und diese seien daher als Uniformteile anzusehen.

S. 342. Die Entscheidung

§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 definiert den Begriff „Werbungskosten“ als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen aber Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Bei den Ausgaben für die Lebensführung handelt es sich um Aufwendungen, die nach der dem Steuerrecht eigenen typischen Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zuzurechnen sind (vgl. ).

Im Zusammenhang mit B...

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