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BFGjournal 1, Jänner 2013, Seite 33

Aufwendungen für schwarze Schuhe eines Piloten

Martin Kuprian

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Aufwendungen für schwarze Schuhe eines Piloten

1. Der Fall

Ein Pilot beantragte, die Ausgaben für Schuhe aus schwarzem glattem Leder in klassischer Form als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 zu berücksichtigen. Die Bereitstellung (private Anschaffung) solcher Schuhe werde durch das Uniformreglement seines Arbeitgebers als Verpflichtung des Arbeitnehmers normiert, und diese seien daher als Uniformteile anzusehen.

S. 342. Die Entscheidung

§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 definiert den Begriff „Werbungskosten“ als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen aber Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Bei den Ausgaben für die Lebensführung handelt es sich um Aufwendungen, die nach der dem Steuerrecht eigenen typischen Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zuzurechnen sind (vgl. ).

Im Zusammenhang mit Bekleidung folgt daraus, dass der Aufwand für „bürgerliche“ Kleidung grundsätzlich in keinem Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, es sei denn, es handelt sich um typische Berufskleidung oder Arbeitnehmerschutzkleidung (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Tz. 5.2., Stichwort: „Arbeits(Berufs)Kleidung“ ).

Zur Frage nach der Zulässigkeit der Aufteilung eines „gemischten“ Aufwands in einen betrieblichen oder beruflichen und einen Privatanteil ist anzumerken: Bestünden die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 gezogenen Grenzen nicht, müsste stets eine Aufteilung erfolgen, selbst wenn dies schwierig wäre und keine objektiven Gesichtspunkte für eine zutreffende Aufteilung gefunden werden können. Die wesentliche Bedeutung dieser angeführten Gesetzesstelle liegt somit in der Normierung eines Aufteilungsverbots, das vor allem dann Bedeutung hat, wenn ein Aufwand dem Beruf oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen förderlich ist. Denn damit wird im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO) verhindert, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb teilweise in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf haben, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus dem versteuerten Einkommen decken müssen. Der Gesetzgeber geht damit klar davon aus, dass, wenn einmal eine der Lebensführung dienende Aufwendung vorliegt, die gleichzeitige Förderung des Berufs nicht zu beachten ist (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG, § 20 Tz. 3).

Auch wenn somit - wie im vorliegenden Fall - wegen der Berufsausübung das Tragen bestimmter bürgerlicher Kleidung, und schwarze Schuhe aus glattem Leder sind unzweifelhaft als solche zu betrachten, notwendig ist, die bürgerliche Kleidung nur bei der Berufsausübung getragen wird und in der Freizeit üblicherweise andere Kleidung getragen wird, stellen die Aufwendungen für diese bürgerliche Kleidung nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH einkommensteuerlich zur Gänze nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung dar (vgl. ; , 93/15/0069).

Rubrik betreut von: Mag. Martin Kuprian, UFS Innsbruck
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