Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufwendungen für schwarze Schuhe eines Piloten
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aufwendungen für schwarze Schuhe eines Piloten | |
RV/2103-W/12 | § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 |
1. Der Fall
Ein Pilot beantragte, die Ausgaben für Schuhe aus schwarzem glattem Leder in klassischer Form als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 zu berücksichtigen. Die Bereitstellung (private Anschaffung) solcher Schuhe werde durch das Uniformreglement seines Arbeitgebers als Verpflichtung des Arbeitnehmers normiert, und diese seien daher als Uniformteile anzusehen.
S. 342. Die Entscheidung
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 definiert den Begriff „Werbungskosten“ als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen aber Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Bei den Ausgaben für die Lebensführung handelt es sich um Aufwendungen, die nach der dem Steuerrecht eigenen typischen Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zuzurechnen sind (vgl. ).
Im Zusammenhang mit B...