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Verpflegungsmehraufwendungen eines Zugbegleiters
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Verpflegungsmehraufwendungen eines Zugbegleiters | |
RV/0439-G/09 |
1. Der Fall
Der Antragsteller ist als Zugbegleiter nichtselbständig bei der ÖBB-Personenverkehr AG tätig. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 beantragte er die Zuerkennung von Werbungskosten in Form von Taggeldern. Die Höhe der begehrten Werbungskosten resultierte aus der Differenz zwischen den vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlten Taggeldern und den nach § 26 Z 4 EStG 1988 errechneten Sätzen.
2. Die Entscheidung
Der UFS hielt fest, dass gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten sind. Nach Z 9 der in Rede stehenden Gesetzesstelle stellen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft (Reisekosten) bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten dar. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Demgegenüber dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung...