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Schuldnachlass als Betriebseinnahme bei einem Land- und Forstwirt
Der Begriff des Betriebsvermögens eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im EStG 1988 stimmt mit dem Begriff des landwirtschaftlichen Vermögens des § 30 BewG 1955 nicht überein, weshalb auch Geldvermögen zum (notwendigen) Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören kann. Der Erlass einer betrieblichen Schuld ist bei der Gewinnermittlung eines Land- und Forstwirts daher als Ertrag zu erfassen. Ermittelt der Land- und Forstwirt den Gewinn nach der LuF-PauschVO 2006, ist der Schuldnachlass dem pauschal ermittelten Gewinn hinzuzurechnen, weil die pauschale Gewinnermittlung gemäß § 1 Abs. 4 LuF-PauschVO 2006 nur regelmäßig anfallende Rechtsgeschäfte und Vorgänge erfasst.
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S. 241. Der Fall
Der Berufungswerber führte einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wobei er den Gewinn gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005 (in der Folge: LuF-PauschVO 2006), ermittelte („Vollpauschalierung“). Für das Jahr 2007 erklärte er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 0 Euro.
Das Finanzamt stellte in der Folge fest, dass dem Berufungswerber anlässlich der Umschuldung von Darlehen im J...