Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 1, Jänner 2013, Seite 23

Schuldnachlass als Betriebseinnahme bei einem Land- und Forstwirt

Beatrix Hutter

Der Begriff des Betriebsvermögens eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im EStG 1988 stimmt mit dem Begriff des landwirtschaftlichen Vermögens des § 30 BewG 1955 nicht überein, weshalb auch Geldvermögen zum (notwendigen) Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören kann. Der Erlass einer betrieblichen Schuld ist bei der Gewinnermittlung eines Land- und Forstwirts daher als Ertrag zu erfassen. Ermittelt der Land- und Forstwirt den Gewinn nach der LuF-PauschVO 2006, ist der Schuldnachlass dem pauschal ermittelten Gewinn hinzuzurechnen, weil die pauschale Gewinnermittlung gemäß § 1 Abs. 4 LuF-PauschVO 2006 nur regelmäßig anfallende Rechtsgeschäfte und Vorgänge erfasst.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
RV/0281-G/10
§ 21 EStG 1988, §§ 1, 2, 13 LuF-PauschVO 2006, §§ 1, 29, 30 BewG 1955

S. 241. Der Fall

Der Berufungswerber führte einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wobei er den Gewinn gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005 (in der Folge: LuF-PauschVO 2006), ermittelte („Vollpauschalierung“). Für das Jahr 2007 erklärte er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 0 Euro.

Das Finanzamt stellte in der Folge fest, dass dem Berufungswerber anlässlich der Umschuldung von Darlehen im J...

Daten werden geladen...