Handbuch WAG | Wertpapieraufsichtsgesetz
1. Aufl. 2023
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1. | Rechtsträger | |
2. | Kreditinstitute | |
3. | Wertpapierfirmen | |
4. | Wertpapierdienstleistungsunternehmen | |
5. | Versicherungsunternehmen | |
6. | Verwaltungsgesellschaften und AIFM | |
6.1. | Verwaltungsgesellschaft | |
6.2. | AIFM | |
6.3. | Anwendbare Bestimmungen des 2. Hauptstücks | |
7. | Zweigstellen | |
7.1. | Zweigstellen von Wertpapierfirmen | |
7.2. | Zweigstellen von Drittlandfirmen | |
7.3. | Zweigstellen von Kreditinstituten | |
8. | Ausnahmen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen | |
9. | Besondere Bestimmungen für Kreditinstitute |
S. 4321. Rechtsträger
§ 26 WAG 2018 definiert Rechtsträger, für die das 2. Hauptstück des WAG 2018 Anwendung findet und schafft Erleichterungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie besondere Bestimmungen für Kreditinstitute.
Das 2. Hauptstück umfasst die organisatorischen Anforderungen des WAG 2018 und inkludiert die Paragraphen 26 bis inklusive 70 WAG 2018. Im Gegensatz zum 1. und 3. Hauptstück, welche grundsätzliche Begriffsdefinitionen und Konzessionsvoraussetzungen sowie aufsichtsrechtliche Bestimmungen enthalten, bildet das 2. Hauptstück den Kern der inhaltlichen Bestimmungen.
Rechtsträger im Sinne dieses Haupstücks sind Unternehmen, einschließlich Ein-Personen Unternehmen.
§ 26 WAG 2018 entspricht weitgehend der Bestimmung des § 15 de...