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BFGjournal 1, Jänner 2013, Seite 17

Arbeitszimmer bei einem Weinbaubetrieb – Vorsteuerabzug

Karl Fink

Die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, vorgenommene Einschränkung (Einführung der lit. d des § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, auf welche die Vorsteuerabzugsregelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 verweist) der Vorsteuerabzugsmöglichkeit auf Arbeitszimmer (und deren Einrichtung), die den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden, erweist sich durch das Unionsrecht (Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-RL bzw. Art. 176 der Richtlinie 2006/112/EG untersagen grundsätzlich die nachträgliche Erweiterung der Vorsteuerausschlüsse) verdrängt (vgl. , m. w. N.). Entscheidend für die Vorsteuerabzugsfähigkeit eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers ist demnach, dass es tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich unternehmerisch genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein solches Arbeitszimmer notwendig macht.


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RV/0857-G/10

1. Der Fall

Das Finanzamt hat im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung nachstehende Feststellungen getroffen:

Im Zuge der Betriebsübernahme des gesamten Weinbaubetriebs per sei vom Berufungswerber auch die im Obergeschoß liegende, vor der Übergabe unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs neu erricht...

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