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Einstellen der Betätigung als Wiederaufnahmsgrund bei Liebhaberei?
Wird eine Eigentumswohnung im Zeitpunkt eines Gesamtverlusts aus der Vermietung verkauft, so stellt der Wohnungsverkauf allein keine neue Tatsache dar, die zu einem anderslautenden Einkommensteuerbescheid geführt hätte, da für die Liebhabereibeurteilung vielmehr entscheidend ist, ob die Wohnungsveräußerung bereits bei Beginn der Betätigung beabsichtigt war bzw. ob die Betätigung, wäre sie unter den gleichen Bedingungen fortgeführt worden, geeignet gewesen ist, innerhalb des absehbaren Zeitraums einen Gesamterfolg zu erzielen.
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RV/2969-W/12 | § 2 Abs. 4 LVO |
1. Der Fall
Der Berufungswerber erklärte im Zeitraum 1999 bis 2011 aus der Vermietung seiner Eigentumswohnung (Vorsorgewohnung) einen Gesamtwerbungskostenüberschuss von rund 21.000 Euro. Für das Jahr 2011 teilte der Berufungswerber dem Finanzamt mit, dass die Wohnung deshalb verkauft habe werden müssen, weil der zur Finanzierung her-angezogene Fremdwährungskredit wegen Kursverlusts immer teurer geworden wäre, der „Marktwert der Wohnung“ die Kreditverbindlichkeiten nicht mehr habe decken können und eine weiterführende Vermietung „zu erheblichen Verlusten“ geführt hätte. Das Finanzamt nahm die Auskunft des Berufungswerbe...