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Spendenbegünstigung einer Forschungseinrichtung
Wird durch eine bereits als begünstigt anerkannte Forschungseinrichtung zum Erhalt der Spendenbegünstigung i. S. d. AbgÄG 2011 und zum Verbleib auf der veröffentlichten Liste der spendenbegünstigten Organisationen die gesetzlich geforderte Bestätigung des Wirtschaftsprüfers nicht fristgerecht vorgelegt, hat das Finanzamt den Spendenbegünstigungsbescheid zu widerrufen. Der Widerruf wirkt ab dem Tag der Veröffentlichung auf der Homepage des BMF ( RV/1475-W/12).
Praxishinweis: Es ist jederzeit möglich, einen neuerlichen Antrag zur Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides zu stellen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen wieder in die Liste der spendenbegünstigten Organisationen aufgenommen zu werden.
Angela Stöger-Frank