Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Durchschnittskurs und seine Aussagekraft im Übernahmerecht
Der Angebotspreis im Falle einer Übernahme oder eines Delistings hat nach dem ÜbG ua dem durchschnittlichen, gewichteten Börsekurs eines bestimmten Zeitraums zu entsprechen. Fraglich ist, welche Aussagekraft dem Durchschnittskurs tatsächlich zukommt, insb ob er nach der Vorstellung des Gesetzgebers als Indikator für den Unternehmenswert anzusehen ist. Der Gesetzgeber lässt offen, ob der Durchschnittskurs auch dann heranzuziehen ist, wenn die jeweilige Aktie an der Börse kaum oder gar nicht gehandelt wird oder der Durchschnittskurs aus bestimmten Gründen nicht aussagekräftig ist. Die ÜbK hat im Jahr 2012 in der Rechtssache A. Porr AG die Heranziehung des Durchschnittskurses bei „mangelnder Liquidität bzw Marktenge“ verneint. Die Frage nach der Liquidität bzw Illiquidität der Aktien erlangt insb beim Delisting Bedeutung, zumal die vom Delisting erfassten Aktien nicht selten eine eingeschränkte Handelsaktivität am Markt aufweisen. In diesem Beitrag sollen die genaue Bedeutung des Durchschnittskurses und dessen Anpassungsbedürftigkeit in bestimmten Fällen untersucht sowie versucht werden, Indizien bzw Anhaltspunkte für die Liquidität bzw Illiquidität von Aktien für Zwecke des ÜbG aufzuzeigen...