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BFGjournal 1, Jänner 2013, Seite 12

Artfortschreibung von Mietwohngrundstück auf Einfamilienhaus

Wolfgang Freilinger

Das Bewertungsgesetz 1955 teilt in § 54 die bebauten Grundstücke in folgende Grundstückshauptgruppen ein: Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke. Diese Unterscheidung ist insoweit von Bedeutung, als die Berechnung des Gebäudewerts bei Mietwohngrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken auf Basis der nutzbaren Fläche des Gebäudes oder des Gebäudeteils erfolgt (§ 53 Abs. 5 BewG 1955). Bei den anderen Grundstückshauptgruppen erfolgt die Berechnung grundsätzlich auf Basis des umbauten Raumes des Gebäudes oder des Gebäudeteils (§ 53 Abs. 3 BewG 1955). In der Anlage zu § 53a BewG sind die bei der Berechnung des Gebäudewerts zu unterstellenden Durchschnittspreise festgelegt. Je nach Bauklasse sind dort die Preise entweder je Kubikmeter umbauten Raumes oder je Quadratmeter nutzbarer Fläche festgestellt.


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RV/1234-L/08

1. Der Fall

Das Finanzamt bewertete den gegenständlichen Grundbesitz zunächst als Mietwohngrundstück. Grundlage dafür war die vom Berufungswerber abgegebene Erklärung, in der er die Anzahl der Wohnungen mit zwei angab. Der Einreichplan, der dem Finanzamt übermittelt wurde, sah ebenfalls zwei selbständige Wohneinheiten vor. Da nach den Angaben des...

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