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Verschulden an der Geltendmachung und Erheblichkeit eines Wiederaufnahmegrundes
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Verschulden an der Geltendmachung und Erheblichkeit eines Wiederaufnahmegrundes | |
RV/0742-L/09 |
1. Der Fall
Das Finanzamt stellte beim Berufungswerber im Zuge einer Betriebsprüfung betreffend die Einkommensteuer 1998 bis 2000 fest, dass den Zahlungen an eine schweizerische Consultingfirma in Zusammenhang mit der Erstellung eines Qualitätshandbuchs kein betrieblicher Aufwand zugrunde liegt. Der UFS (, RV/0165-L/04) bestätigte diese Beweiswürdigung des Finanzamtes nach einem umfangreichen Vorhalteverfahren.
Im Wiederaufnahmeantrag führte der Berufungswerber aus, anlässlich der Vorbereitung zur VwGH-Beschwerde zu , Anfang März 2009 hätte eine neuerliche Suchabfrage über Google die Ersteintragung von Hanspeter St. als Mitglied des Leitungsorgans mit Einzelunterschrift vom – also vor Auftragserteilung – hervorgebracht. Somit sei ein Beweismittel hervorgekommen, das als Mittel zur Herbeiführung der Überzeugung vom Gegebensein bzw. Nichtzutreffen von Tatsachen letztlich zur Herbeiführung eines Urteils über einen rechtsbedeutsamen Sachverhalt geeignet sei.
Im Erkenntnis des , bestätigte dieser die Entscheidung des