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Wirkung eines Ablehnungsbescheids
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Wirkung eines Ablehnungsbescheids | |
RV/0791-G/11 |
1. Der Fall
Die Berufungswerberin, vertreten durch eine von ihr bevollmächtigte selbständige Buchhalterin, erhob am das Rechtmittel der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid und den Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2009.
In der Folge wies das Finanzamt die Berufung gemäß § 273 BAO mit der Begründung zurück. Es ergebe sich aus der Vollmacht, dass die Vertretung der Berufungswerberin nicht zur Vertretung vor der Finanzbehörde bevollmächtigt sei. Die von der Berufungswerberin bevollmächtigte Buchhalterin sei nach den §§ 3 und 4 BibuG nicht berechtigt, Anbringen wie z. B. Berufungen oder Anträge auf Aussetzung der Einhebung, für die Berufungswerberin zu stellen. Da es somit an einer aufrechten Aktivlegitimation zur Stellung solcher Anbringen (Anträge) fehle, seien die Anträge (Berufungen) zurückzuweisen.
2. Die Entscheidung
Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt ist, richtet sich nach dem Berufsrecht (Ritz, BAO4 [2011] § 84 Tz 3). Die Vertretungsbefugnisse des Bilanzbuchhalters ergeben sich insbesondere aus dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG), BGBl. I Nr. 161/2006.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 BibuG umfasst die Berechtigung nicht ...