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BFGjournal 11, November 2012, Seite 419

Hochzeitsgeschenk im Wert von 70.000 Euro ist kein Gelegenheitsgeschenk

Bei einem „üblichen Gelegenheitsgeschenk“ i. S. d. § 15 Abs. 1 Z 11 ErbStG gibt es auch bei großem Wohlstand eine absolute Obergrenze. Eingrenzende Kriterien sind die Nahebeziehung zwischen Schenker und Beschenktem, das Herausstechen des Anlasses, die Vermögensverhältnisse des Schenkers (nicht des Beschenkten im Unterschied zu Unterhaltszuwendungen) und die Wiederholbarkeit des Geschenks. Die Üblichkeit bestimmt sich nicht nach einem bestimmten Hundertsatz des Vermögens des Schenkers, weil es selbst in den Kreisen der Begüterten nicht Sitte ist, z. B. Taufgeschenke nach einem Maßstab dieser Art zu berechnen. Die Zuwendung eines Hochzeitsgeschenks im Wert von rund 70.000 Euro durch einen Freund und Geschäftspartner des Bräutigams überschreitet das „Übliche“ ( RV/1528-W/08).

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