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BFGjournal 11, November 2012, Seite 418

Erfolgen bei einer Verschmelzung Verpflichtungsgeschäft und Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge zeitlich nacheinander, kann die Begünstigung des § 17 GrEStG nicht gewährt werden

Hedwig Bavenek-Weber

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Erfolgen bei einer Verschmelzung Verpflichtungsgeschäft und Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge zeitlich nacheinander, kann die Begünstigung des § 17 GrEStG nicht gewährt werden
RV/1711-W/10 u. a.

1. Der Fall

Die I-GmbH verkaufte in den Jahren 2006 bis 2008 diverse Grundstücke an die W-AG. 2009 wurden die I-GmbH und die W-AG als übertragende Gesellschaften durch Übertragung ihres Vermögens mit der Berufungswerberin als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen. Die von der W-AG erworbenen Grundstücke wurden in der Beilage zum Verschmelzungsvertrag als übertragenes Vermögen dezidiert angeführt. Die Berufungswerberin beantragte im Jahr 2010 die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer gemäß § 17 GrEStG für die oben genannten Grundstückserwerbe, da sie aufgrund der Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der I-GmbH und der W-AG sei. Ein Rückerwerb der Grundstücke habe innerhalb von drei Jahren ab Kaufvertrag stattgefunden. Gegen die Abweisungsbescheide des Finanzamtes wurde Berufung erhoben, dass die Bestimmungen des § 19 BAO über die Gesamtrechtsnachfolge zu berücksichtigen seien.

2. Die Entscheidung

Die Grunderwerbsteuer wird auf Antrag nicht festgesetzt bzw. rückerstattet, wenn der Erwerbsvorgang, ein Kaufver...

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