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BFGjournal 11, November 2012, Seite 407

Kosten des Börsegangs zählen nicht zur Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer

Ferdinand Triendl

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2010/16/0065; RV/0730-I/08

1. Der Fall

Die Kosten des im Zuge der Kapitalerhöhung durchgeführten Börsegangs wurden nachweislich von der Kapitalgesellschaft selbst bezahlt/getragen. Der gemäß § 10a Abs. 7 KVG gestellte Antrag, die selbstberechnete Gesellschaftsteuer zu erstatten, soweit die Abgabe auf die in die Bemessungsgrundlage einbezogenen Kosten des Börsegangs entfällt, wurde mit dem streitgegenständlichen Bescheid abgewiesen mit der Begründung, bei diesen Kosten handle es sich nicht um abziehbare Lasten und Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 69/335/EWG (Kapitalansammlungs-RL).

2. Die Entscheidung

Die Anpassung des österreichischen KVG an das EU-Recht, insbesondere an die Kapitalansammlungs-RL, erfolgte durch das EU-Anpassungsgesetz vom , BGBl. Nr. 629/1994. Darin wurde in § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG als Bemessungsgrundlage für den Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Z 1), wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist, der Wert der Gegenleistung normiert. Zur Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu...

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