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Begünstigte Besteuerung einer Rufbereitschaft
(B. R.) Die Begünstigung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen i. S. d. § 68 Abs. 1 EStG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeitsleistungen erbringt, die überwiegend unter Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen. Das „Erreichbarsein“ im Rahmen der Rufbereitschaft (Entgelt, das jemand dafür erhielt, dass er während bestimmter Zeiten – bei freier Wahl des Aufenthaltsortes und der Verwendung solcher Zeiten – für den Dienstgeber erreichbar sein muss) stellt jedoch keine tatsächliche Arbeitsleistung dar; es handelt sich arbeitsrechtlich nicht um eine Arbeitsleistung selbst, sondern um eine Leistung anderer Art. Daher handelt es sich bei „Rufbereitschaftsentschädigungen“ nicht um Entgelte für Arbeitsleistungen, die unter Umständen erbracht würden, die im Vergleich zu den üblichen Arbeitsbedingungen der entsprechenden Berufssparte eine außerordentliche Erschwernis darstellten ( RV/0628-I/09, mit Verweis auf ).