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Lohnnebenkosten bei nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern
Die Frage, ob Lohnnebenkosten in Form des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds (DB), des Zuschlags zu diesem DB (DZ) und der Kommunalsteuer für Bezüge von nicht bzw. nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern zu bezahlen sind, bereitet in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Voraussetzung für die Abgabenpflicht ist gemäß § 41 Abs. 2 FLAG, § 122 Abs. 7 WKG und § 5 Abs. 1 lit. a KommStG, dass ein steuerliches Dienstverhältnis (§ 47 Abs. 2 EStG) vorliegt. Bei der Prüfung, ob ein steuerliches Dienstverhältnis vorliegt, ist vorerst zu unterscheiden, ob der nicht wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer (also der mit höchstens 25 % unmittelbar oder mittelbar am Stammkapital der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer) einer gesellschaftsrechtlichen Weisungsfreiheit (siehe Ausführungen in Punkt 1.) oder gesellschaftsrechtlichen Weisungsbindung (siehe Punkt 2.) unterliegt.
1. Gesellschaftsrechtliche Weisungsfreiheit
Für den Fall, dass ein nicht wesentlich beteiligter Geschäftsführer auf gesellschaftsrechtlicher Ebene weisungsfrei ist (sog. „Sperrminorität“), liegen nach der Judikatur des VwGH i. d. R. lohnsteuerpflichtige Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG vor, weil „sonst alle Merkmale“ eines Dienstverhältnisses unterstellt werden. Der Vw...