Mehrwertsteuer und Schadenersatz
1. Aufl. 2023
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S. 565. Einordnung der Rechtsprechung des EuGH im Lichte der dargestellten Grundsätze
5.1. Verbrauchsteuerbetrachtung
5.1.1. Société thermale d’Eugénie-les-Bains
Der EuGH prüfte in der Rs Société thermale nicht, ob die fragliche Zahlung Gegenleistung für die Verschaffung eines konkreten, verbrauchsfähigen Vorteils war. Jedoch stellte der Gerichtshof fest, das Angeld sei kein Entgelt für eine bestimmbare Leistung. Der Gerichtshof ging, nachdem er das Fehlen dieser Voraussetzung für die Mehrwertsteuerbarkeit des Angeldes festgestellt hatte, nicht auf den Verbrauchsteuercharakter der Mehrwertsteuer ein.
Die tatsächliche Beherbergung nach Abschluss eines Beherbergungsvertrages führt zur Verschaffung eines konkreten, verbrauchbaren Vorteils und selbstständig bewertbaren Nutzens, nämlich der Benützung einer Schlafstätte und etwaiger sonstiger Einrichtungen des Hotels bzw Inanspruchnahme von bestimmten Dienstleistungen. Die Anzahlung deckte einen Teil des Entgelts ab und die Parteien hatten sich geeinigt, dass diese Zahlung Bedingung für den Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes ist.
Die Reservierung selbst ist aber kein selbstständig bewertbarer Nutzen, weil sie ohne Verbindung mit dem Beherbergu...