Umgründungslexikon
1. Aufl. 2009
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A - Z
S. 21A
Abfindung
Quellen: § 2 (2) 3 UmwG
Eine Abfindung kann bei errichtenden und verschmelzenden Umwandlungen (→ Umwandlung) und bei Handelsspaltungen (→ Spaltung) vorkommen. Sie besteht darin, dass Minderheitsgesellschafter (→ Minderheitsgesellschafter) der übertragenden Körperschaft für das freiwillige oder umgründungsgesetzlich erzwungene Ausscheiden einen Anspruch auf Entschädigung erwerben.
Abspaltung
Die Abspaltung ist eine Erscheinungsform der Handels- bzw Steuerspaltung (→ Spaltung), bei der die spaltende Körperschaft nicht untergeht.
Abteilung
Abteilung ist eine Erscheinungsform der Realteilung (→ Realteilung), bei der die teilende Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) nicht aufgelöst wird.
Aktiengesellschaft
Die im Aktiengesetz, BGBl 1965/98 idgF, geregelte Rechtsform bezeichnet eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
Die Aktiengesellschaft (AG) stellt eine Körperschaft iSd KStG 1988 dar. Umgründungssteuerrechtlich kann die AG begünstigtes Vermögen (→ Begünstigtes Vermögen) nach Art III, IV und VI UmgrStG übertragen o...