Sonderverfahrensrecht
1. Aufl. 2023
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S. 1881. Einleitung
Der 6. Abschnitt der BAO (§§ 210–242a) regelt die Einhebung der Abgaben. § 210–218 BAO regeln die Fälligkeit und Entrichtung der Abgaben. Wird eine Zahlungsschuld zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig, ist die Zahlung spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu leisten. Ist ein geschuldeter Beitrag nicht bis zu seiner Fälligkeit geleistet, so ist er „rückständig“.
Generalnorm für die Bestimmung der Fälligkeit ist § 210 Abs 1 BAO. Allerdings wird § 210 Abs 1 BAO durch zahlreiche speziellere Abgabenvorschriften überlagert. Abgabenvorschriften iSd BAO sind nach § 3 Abs 3 BAO die BAO sowie alle Abgaben im Sinn des § 3 Abs 1 BAO und das Tabakmonopol (§ 2 lit b BAO) regelnden oder sichernden unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, Bundesgesetze, Landesgesetze und auf Grund des freien Beschlussrechtes ergangene Beschlüsse der Gemeindevertretungen (§ 7 Abs 5 und § 8 Abs 5 F-VG).
§ 210 BAO bezieht sich nicht auf Gutschriften. Gutschriften werden grundsätzlich im Zeitpunkt der Bekanntgabe des betreffenden Bescheides wirksam, sofern keine speziellere Regelung besteht, wie zB für Gutschriften aus UVA gem § 21 Abs 1 UA 1 letzter Satz UStG.
Zur Auslegung der Regelungen insbesondere des 6. Abschnitts der BAO hat das BMF Richtlinien für die Abgabeneinhebung (RAE) erlassen...