Handbuch Softwarerecht
1. Aufl. 2023
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S. 2555. Die Quellcode-Hinterlegung
5.1. Zweck der Quellcode-Hinterlegung
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Bei der Anschaffung von kostenintensiver oder geschäftskritischer Software hat der Software-Anwender Interesse daran, dass der Betrieb und die Wartung der Software dauerhaft sichergestellt ist. Um dies sicherzustellen, bedarf es einer Übergabe des Quellcodes. Ausgangspunkt für eine Quellcode-Hinterlegung ist jedenfalls eine unterschiedliche, wenn nicht gar gegenläufige Interessenlage. Eine generelle Verpflichtung des Lieferanten zur Übergabe des Quellformats wäre nicht interessengerecht: Würde der Lieferant das Quellformat aus der Hand geben, hätte der Anwender die Möglichkeit zu umfangreichen Änderungen, insbesondere zur Verwertung des im Programm enthaltenen Know-hows. Es stellt sich nun die Frage, wie ein fairer Ausgleich zwischen diesen Interessenlagen gefunden werden kann. Eine Möglichkeit bietet der Abschluss einer Hinterlegungsvereinbarung, oder auch Escrow-Agreement, und die Hinterlegung des Quellcodes bei einem Treuhänder. Unter einer Quellcodehinterlegung wird überwiegend die treuhändische Verwahrung des Quellcodes und des zugehörigen Begleitmaterials durch einen Dritten (der Hinterlegungsstelle oder Escrow...