Handbuch Softwarerecht
1. Aufl. 2023
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S. 1013. Zum Umgang mit Softwareverträgen
3.1. Einleitung zur Würdigung von Softwareverträgen
3.1.1. Absorptions- und Kombinationstheorie
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„Vertrag“ aus dem leitet sich vom mittelhochdeutschen Wort vertragen = übereinkommen ab und hat eine Einigung zwischen zwei oder mehreren Rechtssubjekten über die Herbeiführung einer Rechtsfolge zum Ziel. Einigung hat wiederum ein verbindendes Element. Daher schmerzt es den Juristen etwas, wenn etwa im Bereich des agilen Manifestes der Bedeutung eines Vertrages eine offenbar untergeordnete Rolle attestiert wird. Jeder Vertrag entwickelt Normen, die zwischen den beteiligten Parteien gelten sollen, weil sie auf Entscheidungen beruhen, die sie repräsentieren. Durch die Ordnungsstrukturen, die der Vertrag zwischen den Beteiligten schafft, beschränken sie ihre Möglichkeiten durch Pflichten und eröffnen sich Freiheiten durch die gegenseitig garantierten Rechte. Gerichtliche Auseinandersetzungen veranschaulichen, dass gerade bei großen Softwareprojekten – egal ob nach klassischem Wasserfallmodell oder nach agilen Methoden durchgeführt – eine gute und umfassende Vertragsgestaltung unerlässlich ist.
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Jedoch kann ein Vertrag nicht alle erdenklichen Lebenssachverhalte...