Praxishandbuch Produkthaftung
1. Aufl. 2023
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S. 404. Schaden
4.1. Sachschaden
Eine Haftung nach dem PHG besteht, wenn durch den Fehler eines Produktes eine von diesem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt wird. Um Produkthaftung geltend machen zu können, ist es wie bei jedem Schadenersatzanspruch daher zunächst als zwingende Voraussetzung erforderlich, dass überhaupt ein (ersatzfähiger) Schaden eingetreten ist, der ersetzt werden kann.
Um zu beurteilen, ob ein Schaden vorhanden ist, der vom Produkthaftungsgesetz gedeckt ist, also nach diesem ersetzt wird, ist zunächst zwischen (materiellen) Vermögensschäden und immateriellen Schäden zu unterscheiden. Während ein Vermögensschaden ein Vermögensnachteil ist, der in Geld messbar ist, ist ein immaterieller Schaden ein Nachteil, bei dem das eben nicht der Fall ist. Ein Beispiel für einen immateriellen Schaden ist das Schmerzengeld.
4.1.1. Selbstbehalt
Bei Sachschäden wird nach dem PHG nicht der gesamte eingetretene Schaden ersetzt, sondern es ist ein Selbstbehalt von EUR 500 vorgesehen. Das bedeutet, dass nur solche Sachschäden ersetzt werden, die einen Betrag von EUR 500 übersteigen. Der Selbstbehalt in Höhe von EUR 500 ist also als ein „Freibetrag“ konzipiert, der nie ersetzt wird. Ist der Schaden ...