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BFGjournal 7-8, Juli 2012, Seite 298

Undeutlicher Berufungsantrag

Johann Fischerlehner

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Undeutlicher Berufungsantrag
RV/0380-L/12

1. Der Fall

Bei den Berufungswerbern wurde aufgrund des Prüfungsauftrags vom hinsichtlich der Umsatzsteuer 2007, der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für 2007 und der zusammenfassenden Meldungen 2007 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Nach Abschluss der Prüfung wurde vom Betriebsprüfer ein Bericht vom verfasst, der vier Punkte mit unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen enthält.

Mit den Bescheiden vom wurde gegenüber den Berufungswerbern die Umsatzsteuer für 2007 mit 5.731,08 Euro festgesetzt, und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Kalenderjahr 2007 wurden mit 14.132,40 Euro festgestellt. In der Begründung wurde auf die Feststellungen der Betriebsprüfung verwiesen.

Dazu wurde mit Anbringen vom folgende Berufung eingebracht:

„ (…) Hiermit erheben wir betreffend

1.Umsatzsteuerbescheid 2007 vom ,

2.Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2007 vom das Rechtsmittel der Berufung; weiters werden gestellt die Anträge

1.auf Abänderung dieser Bescheide im Sinne der nachstehenden Begründung (…)

Begründung: Mit Bescheid vom wird die Umsatzsteuer unserer Klienten für das Jahr 2007 mit 5.731,08 Euro festgese...

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