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BFGjournal 7-8, Juli 2012, Seite 294

Keine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften bei „Vermietung an sich selbst“

Wolfgang Nemec

Da nach dem Einkommensteuerrecht eine Vermietung an sich selbst nicht möglich ist, kann die Vermietung einer Personengesellschaft ausschließlich an eines von zwei Mitgliedern nicht Gegenstand einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO sein.


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RV/1321-W/10 u. a.

1. Der Fall

Ein Ehepaar erklärte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO sowie Vorsteuerüberhänge zur Umsatzsteuer und gab vor, es habe ein Einfamilienhaus errichtet und davon einzelne Räume an den Ehemann vermietet.

Das Einfamilienhaus war der private Wohnsitz des Ehepaares und der beiden Kinder. Die negativen Einkünfte und Vorsteuerüberhänge wurden in Erklärungen ab dem Jahr 2004 geltend gemacht. In einer anlässlich einer Außenprüfung aufgenommenen Niederschrift im Oktober 2006 gab der Ehemann an, dass Keller, Erd- und Obergeschoß erst im Jahr 2005 errichtet wurden und er im Zeitpunkt der Niederschrift einen Raum im Erdgeschoß als Büro für seine betriebliche Tätigkeit als Einzelunternehmer gratis nutze. Im Berufungsverfahren legte das Ehepaar eine mit einem Datum nur vier Tage nach der Niederschrift ve...

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