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BFGjournal 7-8, Juli 2012, Seite 286

Sperrwirkung einer rechtskräftigen Berufungsvorentscheidung

Rudolf Wanke und Svende Peth

Es gibt Verfahren, auf die Murphy’s Law – verkürzt: Alles, was schiefgehen kann, geht auch schief – uneingeschränkt zutrifft. Eines dieser Verfahren ist die beinahe unendliche Geschichte vom Vorsteuerabzug für die Errichtung eines Kreisverkehrs im Kreuzungsbereich zweier Bundesstraßen im Burgenland, die den UFS bereits mehrfach beschäftigt hat. Erlässt das Finanzamt rechtswidrig, aber rechtswirksam eine Berufungsvorentscheidung und erwächst diese in Rechtskraft, steht nach Ansicht des UFS diese Berufungsvorentscheidung der Erlassung eines neuen Umsatzsteuerbescheids für das betreffende Jahr entgegen. Der Fall zeigt die Problematik der ungenügenden Ressourcenausstattung der Finanzämter in Zusammenhang mit der Verbuchung von Berufungserledigungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie von Erkenntnissen der Höchstgerichte.


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RV/1755-W/11, RV/2858-W/11

1. Der Fall

Inhaltlich war und ist hinsichtlich der Umsatzsteuer 2001 strittig, ob der Berufungswerberin im Jahr 2001 Vorsteuern aus den ihr von einer Errichtungsgesellschaft für die Errichtung eines Kreisverkehrs auf öffentlichem Gut gelegten Rechnungen zustehen oder nicht.

1.1. Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren

Im Ums...

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