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Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen
Gemäß § 10 Abs. 3 KStG i. d. F. BBG 2003 werden Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen steuerneutral behandelt. Abweichend von diesem Grundsatz kann sich der Steuerpflichtige bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung oder des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung für die Steuerwirksamkeit der Beteiligung entscheiden (Option zugunsten der Steuerwirksamkeit). § 26a Abs. 16 KStG sieht Übergangsbestimmungen für vor dem bzw. erworbene Beteiligungen vor.
Im Rahmen des Ermessens hat die Abgabenbehörde keine Wiederaufnahme zu verfügen, wenn aus Billigkeitsgründen dem Interesse des Abgabepflichtigen an der Aufrechterhaltung der Rechtskraft des Bescheids gegenüber dem öffentlichen Interesse am Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang zu geben ist. Bei der Ermessensübung zugunsten des Steuerpflichtigen sind etwa das zentrale Prinzip der Einkommensbesteuerung nach der Leistungsfähigkeit, der Zweck der Norm und ein lediglich geringes Versehen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
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S. 2701. Der Fall
Eine GmbH (Berufungswerberin) veräußerte ihre im Jahr 1998 erworbene ausländische Beteiligung, eine internationale Schachtelbeteiligung i. S. d.