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Keine KESt-Befreiungserklärung für einen Liebhabereibetrieb
Eine Ausnahme von der Abzugspflicht für KESt i. S. d. § 94 Z 5 EStG besteht nur dann, wenn eine Körperschaft (z. B. GmbH, Verein) – gegenüber der abzugsverpflichteten Bank – schriftlich erklärt, dass Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines Betriebs zu erfassen sind („KESt-Befreiungserklärung“). Mit der Feststellung von Liebhaberei fällt das zwingende gesetzliche Erfordernis für die Befreiungsmöglichkeit vom Abzug der KESt, nämlich die Erfassung von Zinserträgen als Betriebseinnahmen eines Betriebs (vgl. § 94 Z 5 lit. b EStG), weg. Die KESt ist daher gemäß § 95 Abs. 5 Z 1 EStG dem Empfänger der Kapitalerträge (z. B. GmbH, Verein) vorzuschreiben.
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RV/0757-L/10 |
1. Der Fall
Im Zuge einer Außenprüfung wurde bei einer GmbH festgestellt, dass es sich bei ihr ab um einen Liebhabereibetrieb handelt. Die GmbH lukrierte im Prüfungszeitraum erhebliche Zinserträge. Von der Bank wurde hiervon keine KESt einbehalten, da die Gesellschaft für sämtliche Bankkonten eine KESt-Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG abgegeben hat. In der Folge wurde KESt bescheidmäßig vorgeschrieben.
In der Berufung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass bei der berufungswerbenden GmbH das Vorliegen eines Liebhabereibetriebs festgestellt worden sei. Wenn aber die Tätig...