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BFGjournal 7-8, Juli 2012, Seite 261

Vorweggenommene Werbungskosten eines Politikers

Johann Fischerlehner

Ein ehrenamtliches Engagement in gesellschaftlichen oder politischen Bereichen kann Kosten verursachen. Diese Ausgaben fallen als Kosten der Lebensführung unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG. Engagiert sich ein Abgabepflichtiger über Jahre hinweg auf einem bestimmten Gebiet und ist dieses Engagement nach der Art und dem Wesen nicht auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet, dann fallen die damit zusammenhängenden Aufwendungen in erster Linie aufgrund der privaten Lebensführung im Rahmen seines ehrenamtlichen politischen Engagements an.


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1. Der Fall

Ausgaben „für Politik“ machte der Berufungswerber als Werbungskosten geltend. Dabei fielen in Zusammenhang mit Gemeinderatswahlen Kosten für Schulungen für den Wahlkampf und die spätere Gemeinderatsarbeit, Treffen mit parteinahen Organisationen, Kontakte zum Gewässerbezirk, Präsentation bei einer Messe sowie Naturschutzbundtreffen an. Sich nicht am Wahlkampf zu beteiligen, hätte keine Auswirkungen auf die Parteimitgliedschaft des Berufungswerbers gehabt. Die übrigen angeführten Kosten sind in Zusammenhang mit Aktivitäten wie Weiterbildung, Präsenz bei den Zielgruppen und Öffentlichkeitsarbeit angefallen. Sowohl die ...

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