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Verlust der Aktionärsstellung während eines Beschlussanfechtungsprozesses
§§ 196, 197 und § 230 Abs 2 AktG
§ 1 Abs 1 GesAusG
§ 1 Abs 1 Z 2 und § 14 Abs 3 SpaltG
Im Falle des Verlustes der Aktionärsstellung aufgrund von Strukturmaßnahmen einschließlich des Gesellschafterausschlusses nach dem GesAusG kann der ausgeschiedene Aktionär eine Beschlussanfechtungsklage nur dann erfolgreich fortsetzen, wenn der angefochtene Beschluss geeignet ist, die Rechtsstellung des Klägers zu verschlechtern. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse besteht etwa fort, wenn der angefochtene Beschluss ohne seine Beseitigung auch einer Entscheidung über eine allfällige Barabfindung als konstitutiv zugrunde gelegt werden müsste.
(OLG Linz 1 R 69/18z; LG Wels 6 Cg 69/16b)
Im Laufe der am stattgefundenen Hauptversammlung der Beklagten stellte die Nebenintervenientin einen Antrag auf Sonderprüfung, ob iZm einer zum Zweck der Beendigung der Börsenotierung beschlossenen, letztlich aber gescheiterten Verschmelzung der Beklagten auf eine neu gegründete AG (siehe , GesRZ 2017, 323 [Nicolussi]) den Mitgliedern ihres Vorstands und Aufsichtsrats Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind und daraus Schadenersatzansprüche der Gesellschaft im Geschäftsj...