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BFGjournal 7-8, Juli 2012, Seite 244

UFS und Kompostierung durch einen Landwirt – Nebenerwerb oder Hilfsbetrieb?

Rudolf Wanke und Petra Borgmann

Wenngleich die überwiegende Lehre der Verwaltungspraxis folgt und das Sammeln von organischen Abfällen zwecks Kompostierung durch einen Landwirt entsprechend § 2 Abs. 4 Z 4 lit. b GewO 1994 auch dann zu den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerben zählt, wenn der Kompost ausschließlich auf den eigenen Feldern des Landwirts ausgebracht wird, war diese Frage bislang strittig. Der UFS hat nunmehr in zwei Verfahren – an den Außenstellen Graz und Wien – entschieden, dass in steuerlicher Hinsicht ein eigenständiger Gewerbebetrieb vorliege, wenn die hieraus erzielten Umsätze die steuerlichen Grenzen des Nebenerwerbs übersteigen. Die erzielten Umsätze und Einkünfte seien nicht „abpauschaliert“, sondern der jeweiligen allgemeinen Besteuerung zu unterziehen.


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RV/0288-G/11; , RV/0215-W/08

1. Die Fälle

1.1. -G/11

Der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gemäß § 1 Abs. 2 der für das Jahr 2009 anzuwendenden LuF-PauschVO 2006 betrug 20.000 Euro.

Der Berufungswerber verpflichtete sich zur Übernahme und Kompostierung fremder organischer Abfälle (biogene Abfälle und Grünschnitt), der daraus gewonnene Kompost wurd...

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