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BFGjournal 5, Mai 2012, Seite 195

Beginn der Verjährungsfrist

Johann Fischerlehner

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Beginn der Verjährungsfrist
RV/0810-I/10, RV/0809-I/10, RV/0808-I/10

1. Der Fall

Der Berufungswerber ist Gesellschafter einer GesBR. Unternehmenzweck ist die Errichtung und Vermietung von Gebäuden. Dem Finanzamt wurde eine Prognoserechnung 2001 übermittelt, der zufolge in den Jahren 2001 und 2002 bereits ein Einnahmenüberschuss hätte erzielt werden müssen.

In den Jahren 2001 und 2002 ergingen vorläufige Feststellungsbescheide betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Jahre 1999, 2000 und 2001. Gegenüber dem Berufungswerber ergingen 2001 und 2002 endgültige Bescheide betreffend die Einkommensteuer 1999, 2000 und 2001.

In den Jahren 2009 und 2010 ergingen gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültige Feststellungsbescheide für 1999, 2000 und 2001, mit denen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abweichend von den eingereichten Erklärungen mit 0 ATS festgestellt wurden. Weiters ergingen gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999, 2000 und 2001.

Gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 wurden rechtzeitig Berufungen erhoben. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verjährungsfrist betrage fünf Jahre und beginne mit Ablauf des Jahres, in de...

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