Die Ermittlung der Lagequalität nach RichtWG, MRG und Judikatur
1. Aufl. 2023
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S. 9112. Entscheidung 5 Ob 74/17v des OGH
Zur Vervollständigung des Wissenstandes wird nachfolgend der gesamte Entscheidungstext der in diesem Kompendium mehrfach zitierten, wegweisenden Entscheidung des zitiert:
Geschäftszahl
5 Ob 74/17v
Entscheidungsdatum
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin J***** R*****, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. K***** W*****, 2. M***** W*****, vertreten durch Mag. Markus Adam, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 2 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 39 R 238/16p-33, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 49 Msch 5/15y-23, über Rekurs der Antragstellerin teilweise abgeändert wurde, den Sachbeschluss gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Antragsgegner...