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UFS verhindert ungewollte Anwendung des UmgrStG durch Betriebsprüfung
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UFS verhindert ungewollte Anwendung des UmgrStG durch Betriebsprüfung | |
RV/2673-W/06 | §§ 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Z 5, Art. III UmgrStG, § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 |
1. Der Fall
Mit Gesellschafterbeschluss vom legte die I. ihre Anteile an der Z., Deutschland, im Nennbetrag von insgesamt 4.799.000 DM des 4.800.000 DM betragenden Stammkapitals mit Wirkung zum in ihre Tochtergesellschaft Y., Niederlande, ein. Die Einlage der Anteile erfolgte mit der Maßgabe, dass die I. diese für Rechnung und Gefahr der Y. unmittelbar in die G., Deutschland, einbringt. Im Punkt 2 des Gesellschafterbeschlusses vom wurde festgehalten, dass in Erfüllung der Einlageverpflichtung der I. und der noch von der Y. zu beschließenden Einlage der Geschäftsanteile an der Z. in die G. die I. diese Geschäftsanteile mit Wirkung zum unmittelbar an die G. abtreten wird. Der entsprechende Gesellschafterbeschluss der Y. erfolgte am .
Hinsichtlich des Werts der Anteile an der Z. (zunächst 213.505.215 ATS nach Wertermittlung nach dem Stuttgarter Verfahren und in der Folge 639.405.215 ATS nach einem Ertragswertverfahren) und des Ausmaßes der Wertberichtigung der Anteile der I. an der Y. in Höhe von 63.181.977,78 Euro in ...