Gesellschafterdarlehen in der Krise
1. Aufl. 2023
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S. 696. Haftung bei Verstoß gegen die Rückzahlungssperre
6.1. Haftung der Organe
6.1.1. Zivilrechtliche Haftung
Nach dem Wortlaut des § 14 EKEG kann der Gesellschafter einen Eigenkapital ersetzenden Kredit samt den darauf entfallenden Zinsen nicht zurückfordern, solange die Gesellschaft nicht saniert ist. Sofern dennoch eine Zahlung geleistet wird, hat der Gesellschafter der Gesellschaft den erhaltenen Betrag rückzuerstatten. § 14 EKEG normiert jedoch nicht, dass auch die Organe einer Gesellschaft diese Rückzahlungssperre beachten müssen und während aufrechter Krise keine Zahlungen an die Gesellschafter leisten dürfen. Auch die ErlRV schweigen zur Frage einer allfälligen Haftung der Organe bei Verstoß gegen die Rückzahlungssperre des § 14 EKEG. Es ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nicht nur die erfassten Gesellschafter der Rückzahlungssperre unterwerfen wollte, sondern auch den Geschäftsführer bzw Vorstand, der grundsätzlich für die Auszahlung des Eigenkapital ersetzenden Kredites zuständig ist, insb weil die Rsp bereits vor Inkrafttreten des EKEG von einem Ersatzanspruch gegenüber dem handelnden Organ ausging. Diesen Ersatzanspruch stützte die ältere Rsp auf § 83 GmbHG.
Seit Inkrafttre...