Gesellschafterdarlehen in der Krise
1. Aufl. 2023
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S. 153. Rückzahlungssperre
3.1. Allgemein zur Rückzahlungssperre
Die Rückzahlungssperre des § 14 EKEG ist die primäre Rechtsfolge von Eigenkapital ersetzenden Krediten.
Der Gesellschafter kann einen Eigenkapital ersetzenden Kredit samt den darauf entfallenden Zinsen nicht zurückfordern, solange die Gesellschaft nicht saniert ist und, wenn das Insolvenzverfahren nach einem bestätigten Sanierungsplan aufgehoben ist, soweit der Rückzahlungsanspruch die Sanierungsplanquote übersteigt.
Somit ist die Rückzahlungssperre ein dem Insolvenzverfahren vorgelagerter Mechanismus, der den Abgang von liquiden Mitteln aus der Gesellschaft im Zeitraum einer Krise verhindern soll. Der Mechanismus geht zu Gunsten der Gläubiger und zu Lasten der vom EKEG erfassten Gesellschafter, die – aufgrund ihres maßgeblichen Einflusses auf die sich in der Krise befindende Gesellschaft – auch das Risiko einer möglichen Sanierung mittragen sollen. Die Grundlage für die Einführung dieser Sperre war laut ErlRV ua das Insiderwissen, das den Gesellschaftern zugutekommt. Die Rückzahlungssperre richtet sich vor allem an die Organe der sich in der Krise befindenden Gesellschaft (Geschäftsführer bzw Vorstand). ...