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Blutegeltherapie bei medizinischer Indikation auch bei Eigenbehandlung abzugsfähig
Auch Aufwendungen für eine alternativmedizinische Heilbehandlung können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, außer es liegt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem (schulmedizinisch) erforderlichen und dem tatsächlichen (alternativmedizinischen) Aufwand vor. Grundsätzlich ist Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit, dass eine Therapie durch einen Arzt oder durch andere entsprechend ausgebildete Personen vorgenommen wird. Ist der Patient nach erfolgter Anleitung selbst in der Lage, eine Therapie vorzunehmen, führen auch bei einer Eigenbehandlung die Aufwendungen hierfür als außergewöhnliche Belastung zum Steuerabzug, wenn die Eigenbehandlung medizinisch indiziert ist und lege artis vorgenommen wird.
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RV/1021-W/11 |
1. Der Fall
Die 1948 geborene Berufungswerberin ist laut Mitteilung des Bundessozialamtes Wien vom seit dem Jahr 2004 zu 70 % erwerbsgemindert, und zwar zu 50 % (von 70 %) infolge degenerativer Gelenksveränderungen, zu 40 % (von 70 %) infolge beidseitiger Schwerhörigkeit, zu 30 % (von 70 %) infolge Angst und Panikstörungen sowie zu 20 % (von 70 %) infolge degenerativer Wirbelsäulenveränderung. Laut Honorarnote eines Arztes für All...