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BFGjournal 5, Mai 2012, Seite 169

Verpachtung eines (im Erbweg erworbenen) Rauchfangkehrerbetriebs als Betriebsaufgabe?

Roland Setina

Die Verpachtung eines Betriebs führt im Regelfall (noch) nicht zu dessen Aufgabe, sondern nur zu einem Ruhen des Betriebs. Ob im Einzelfall dennoch vom Vorliegen einer Betriebsaufgabe auszugehen ist, hängt maßgeblich von den Bestimmungen des jeweiligen Pachtvertrags ab.


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RV/0110-G/09

1. Der Fall

Vor dem UFS war der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe strittig. Während das Finanzamt diese im Jahr der Vereinbarung eine „Pachtablöse“ annahm, vertrat der Berufungswerber demgegenüber die Ansicht, eine Betriebsaufgabe sei bereits mit Abschluss der Pachtvereinbarung erfolgt.

Im Jahre 1975 wurde der – damals noch minderjährige – Berufungswerber zufolge Einantwortung nach seinem im Jahr zuvor tödlich verunglückten Vater Alleineigentümer des Rauchfangkehrergewerbes mit dem Unternehmensstandort in X. Mit Übereinkommen vom verkaufte und übergab er (vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) die Hälfte des Rauchfangkehrerunternehmens, einschließlich Unternehmenswert und Kundenstock, an seinen Onkel (O), während er die weitere in seinem Eigentum verbleibende Hälfte des Unternehmens an O verpachtete (zu den näheren, hier entscheidungswesentlichen Vertragspunkten siehe Punkt ...

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