Finanzstrafrechtlicher Betrug
1. Aufl. 2023
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S. 1955. Eingliederung des „finanzstrafrechtlichen Betrugs“ in die Rechtsordnung
5.1. Grundlagen zu Konkurrenzen
Beim Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände können diese im Verhältnis der Exklusivität, der Scheinkonkurrenz oder der echten Konkurrenz zueinanderstehen.
Unter Exklusivität versteht man im Strafrecht Konstellationen, in denen kein Konkurrenzproblem besteht. Denn die Wortlaute der Tatbestände schließen einander aus, sodass nicht beide Delikte gleichzeitig erfüllt sein können. Folglich stellt sich auch nicht die Frage, nach welcher Norm der Täter zu bestrafen ist. Verwirklicht der Täter jedoch zwei (oder mehrere) Tatbestände gleichzeitig, liegt entweder Scheinkonkurrenz oder echte Konkurrenz vor.
Die Scheinkonkurrenz (= unechte Konkurrenz) regelt das Zusammentreffen mehrerer, von einem Täter begangener Delikte, wobei der Unrechts- und Schuldgehalt eines Delikts vollständig im anderen enthalten ist. Die Scheinkonkurrenz kann in die Arten Subsidiarität, Spezialität, und Konsumtion unterschieden werden. Subsidiarität besteht, wenn ein Tatbestand nur für den Fall konzipiert ist, dass kein anderer zur Anwendung gelangt. Es soll entweder kraft Gesetzes (= ausdrückliche Subsidiarität) ...