Finanzstrafrechtlicher Betrug
1. Aufl. 2023
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S. 132. Der Abgabenbetrug als erste Seite des „finanzstrafrechtlichen Betrugs“
2.1. Grundlagen des Abgabenbetrugs
2.1.1. Entwicklung des § 39 FinStrG
2.1.1.1. Stammfassung gemäß Finanzstrafgesetz-Novelle 2010
Durch die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 (FinStrG-Nov 2010) kam es zur Aufhebung der in § 39, 40 FinStrG geregelten Wertzeichenvergehen. Damit wurde eine Stelle frei, an der der neue Straftatbestand des Abgabenbetrugs eingefügt werden konnte. Die ursprüngliche Fassung des Abgabenbetrugs gem § 39 FinStrG idF BGBl I 2010/104 lautet wie folgt:
§ 39. (1) Des Abgabenbetruges macht sich schuldig, wer ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1
unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, falscher oder verfälschter Daten oder anderer solcher Beweismittel mit Ausnahme unrichtiger nach abgaben-, monopol- oder zollrechtlichen Vorschriften zu erstellenden Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Aufzeichnungen und Gewinnermittlungen oder
unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen (§ 23 BAO) begeht.
(2) Eines Abgabenbetruges macht sich auch schuldig, wer ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfü...