Finanzstrafrechtlicher Betrug
1. Aufl. 2023
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S. 1704. Betrug nach § 146 ff StGB als dritte Seite des „finanzstrafrechtlichen Betrugs“
4.1. Grundlagen des „finanzstrafrechtlichen Betrugs“
4.1.1. Entwicklung des „finanzstrafrechtlichen Betrugs“ nach § 146 ff StGB
Die Betrugsregelung in § 146 StGB gibt es in dieser Form erst seit Inkrafttreten des StGB 1974; sie pönalisiert die Schädigung von fremdem Vermögen mittels Täuschung (zum Betrug bereits Kap 1.1.2.).
Prinzipiell unterliegen auf betrügerische Weise begangene Finanzvergehen gem § 22 FinStrG ausschließlich dem Finanzstrafgesetz (siehe Kap 1.2.). Folglich ist eine Bestrafung nach § 146 ff StGB idR nicht möglich. Allerdings gibt es Konstellationen, die zu einer Strafbarkeit nach dem StGB führen – nämlich dann, wenn die Person keiner Abgabenpflicht unterliegt oder wenn es sich um eine betrügerisch begangene Finanzordnungswidrigkeit handelt. Diese zwei Fälle wurden durch die Judikatur entwickelt. Weiters ist eine Betrugsstrafbarkeit nach § 146 StGB in Konstellationen mit Schädigung Dritter denkbar.
Erstmals judizierte der OGH 1982, dass Personen, die keiner Abgabenpflicht unterliegen, keine Finanzvergehen begehen können. Diese Rechtsansicht ist mittlerweile stRsp, zuletzt 2012 durch den OGH bestätigt. Basierend auf der Auslegung des OGH ergibt sich, dass § 22 Abs 2 FinStrG in dieser Fallkonstellation nic...