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BFGjournal 5, Mai 2012, Seite 164

Wohnungstausch und Werbungskosten (AfA, Schuldzinsen, Liebhaberei)

Hans Blasina

Tauscht der Vermieter mit dem Mieter die Wohnung, bleiben die Schuldzinsen an der konkreten Einkunftsquelle bis zu ihrer Veräußerung haften. Einkunftsquelle ist die einzelne Wohnung. Eine Umwidmung des Kredits auf die bisher eigenfinanzierte künftig vermietete Wohnung ist ausgeschlossen.

Die Zehnjahresfrist, außerhalb derer bis zur Veranlagung 2006 der gemeine Wert angesetzt werden kann, wird durch eine vorherige Verwendung als Hauptwohnsitz nicht auf zwei Jahre verkürzt, da sich in § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 kein Verweis auf § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 findet.


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1. Der Fall

Der Berufungswerber hat 1996 die Wohnung A mit 86,5 m2 Wohnnutzfläche um 192.306 Euro eigenfinanziert erworben. 2004 hat er weiters die Wohnung B im selben Gebäude mit 89 m2 Wohnnutzfläche und 220 m2 Garten um einen Kaufpreis von 247.000 Euro erworben und dafür Fremdmittel in Höhe von 270.000 Euro aufgenommen. Die Wohnung B wurde in weiterer Folge bis Oktober 2005 vermietet. Mit November tauschte der Berufungswerber mit dem Mieter, da ihm seine bisherige Wohnung aufgrund der Geburt des zweiten Kindes zu klein geworden war, bewohnte selbst die Wohnung B und vermietete die Wohnung A. In den Jahren 2004 und 2005 war für die Wohnung B eine Net...

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