Eigennützigkeit versus Gemeinnützigkeit
1. Aufl. 2023
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S. 899. Maßnahmen anlässlich des Wechsels von Gemeinnützigkeit zu Eigennützigkeit
9.1. Körperschaftsteuerliche Maßnahmen zu Beginn der Steuerpflicht (§ 18 Abs 2 KStG 1988)
Der Eintritt eines vorher begünstigten Rechtsträgers in die Eigennützigkeit bedeutet einen Sphärenwechsel, nämlich den Wechsel des bisherigen unentbehrlichen Hilfsbetriebes von der Steuerbefreiung gemäß § 5 Z 6 KStG in die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht; außerdem werden die bisher von der Körperschaftsteuer befreiten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung körperschaftsteuerpflichtig.
Der seitens der Verwaltungspraxis vorgesehene Ansatz pauschaler fiktiver Betriebsausgaben (Punkt 4.2.2.3.1.) steht mit dem Verlust der Gemeinnützigkeit nicht mehr zu. Auch die übrigen Begünstigungen für gemeinnützige Rechtsträger entfallen.
§ 18 Abs 2 KStG normiert: „Wird eine von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreite Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig, hat sie auf den Beginn der Steuerpflicht den gemeinen Wert der bislang nicht steuerhängigen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens anzusetzen.“
Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung bezieht sich auf gemäß § 1 Abs 3 Z 3 KStG beschränkt steuerpflichtige inländische Körperschaften. Seit der Ausweitung der Zuerkennung der Geme...