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Eigennützigkeit versus Gemeinnützigkeit
Bartalos/Gepperth

Eigennützigkeit versus Gemeinnützigkeit

Auswirkungen und Maßnahmen beim Wechsel der Steuersphären

1. Aufl. 2023

Print-ISBN: 978-3-7073-4831-6

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Eigennützigkeit versus Gemeinnützigkeit (1. Auflage)

S. 275. Notwendigkeit der Gemeinnützigkeit

5.1. Wann braucht ein Verein die Gemeinnützigkeit?

Ein Verein braucht die Gemeinnützigkeit,

  • wenn er steuerpflichtige Umsätze von mehr als derzeit EUR 35.000 (Kleinunternehmergrenze § 6 Abs 1 Z 27 UStG) erzielt und Leistungen an Letztverbraucher oder nichtvorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erbringt, für die sich die Leistung durch die darauf entfallende Umsatzsteuer verteuert;

  • wenn er auf den begünstigten Umsatzsteuersatz für gemeinnützige Körperschaften Wert legt;

  • wenn er als Kleinunternehmer in die Umsatzsteuerpflicht optieren will, um Vorsteuer geltend machen zu können;

  • wenn es ein Körpersportverein ist, der Umsätze erzielt und die unechte Befreiung nach § 6 Abs 1 Z 14 UStG in Anspruch nehmen möchte;

  • wenn er Zufallsgewinne erzielt oder damit rechnet;

  • wenn er zwar grundsätzlich gemeinnützige Tätigkeiten ausübt, aber an sich steuerpflichtige und Gewinne erwirtschaftende Betriebe führt, für die es bei Gemeinnützigkeit steuerliche Begünstigungen (zB den Freibetrag gemäß § 23 KStG) gibt;

  • wenn er unternehmerische „Geldbeschaffungsaktionen“ (zB Benefizveranstaltungen) plant;

  • wenn er gemeinnützige Zwecke verfolgt, die er durch eine Vermietungstätigkeit, die Überschüsse abwirft, (mit-)finanziert;

  • wenn er Begünstigungen bei Kleinabgaben und Gebühren in Anspruch nehmen möchte;

  • wenn er einen Spendenbegünstigungsbescheid beantragen möchte;

  • wenn der Subventionsgeber eine Bestätigung des Finanzamts über die Gemeinnützigkeit des Subventionswerbers verlangt.

5.2. Wann braucht ein Verein die Gemeinnützigkeit nicht?

Die Gemeinnützigkeit braucht ein Verein nicht,

  • wenn er sich nur aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Subventionen finanziert;

  • wenn er Umsätze erzielt, die unter der Kleinunternehmergrenze liegen, und keine Gewinne erwirtschaftet;

  • wenn er Teil einer Unternehmerkette ist, in der die Leistungsempfänger die an sie verrechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen können, und keine Gewinne erzielt;

  • wenn er die Umsatzsteuerpflicht in Kauf nimmt oder laufend Vorsteuerüberhänge produziert und die Betriebsergebnisse – zB durch die Zahlung von fremdüblichen Vergütungen – so steuern kann, dass keine Gewinne entstehen;

  • S. 28wenn er nur endbesteuerte Einkünfte hat;

  • wenn er Dienstnehmer beschäftigt, die Voraussetzungen für die Befreiung von der Kommunalsteuer (§ 8 Z 2 KommStG) aber nicht erfüllt und auch sonst keine steuerlichen Begünstigungen in Anspruch nehmen will oder kann;

  • wenn er keine Spendenbegünstigung bekommen kann oder will;

  • wenn der Subventionsgeber keinen Wert auf Gemeinnützigkeit legt.

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