Eigennützigkeit versus Gemeinnützigkeit
1. Aufl. 2023
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S. 93. Steuerliche Behandlung eines nicht begünstigten (= eigennützigen) Vereins
Vereine dürfen grundsätzlich weder für die Umsatzsteuer noch für die Körperschaftsteuer ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben.
3.1. Körperschaftsteuer
Vereine iSd VerG sind als juristische Personen des Privatrechts gemäß § 1 Abs 2 Z 1 KStG körperschaftsteuerpflichtig, wobei der Nichtunternehmensbereich keiner Besteuerung außer der ImmoESt (§ 21 Abs 3 Z 4 KStG iVm den § 30 ff EStG) unterliegt. Die Vereinseinnahmen und -ausgaben sind ihrem Entstehungsgrund entsprechend dem Nichtunternehmensbereich oder dem Unternehmensbereich zuzuordnen.
Hinsichtlich des Unternehmensbereiches nimmt das KStG in § 7 Abs 2 auf das Einkommen gemäß § 2 Abs 3 EStG Bezug, womit für einen eigennützigen Verein als juristische Person des Privatrechts grundsätzlich alle Einkunftsarten möglich sind. Jedoch sind aufgrund der Rechtsnatur einer Körperschaft Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 25 EStG) nicht denkbar. Folglich können unbeschränkt steuerpflichtige Vereine Einkünfte aus allen sechs für Körperschaften möglichen Einkunftsarten erzielen.
Entgeltliche Tätigkeiten, die als persönliche Neigung eingestuft werden, sind keiner Einkunftsart zuzuordnen. Verluste aus diesen Tätigkeiten sind nicht ausglei...