Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht
4. Aufl. 2023
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S. 9311. Nachbarrechte
11.1. Nachbarbegriff (§ 4 Z 44 BauG)
Die Definition des „Nachbarn“ findet sich in § 4 Z 44 BauG. Wie bereits ausgeführt, ist Nachbar jeder Eigentümer von an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen (s Pkt 4.14.). Zusätzlich dazu ist auch jeder Eigentümer von Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, Nachbar im Sinn des Baugesetzes. Dem Eigentümer gleichgestellt ist der Inhaber eines Baurechts, nicht jedoch der Mieter, Pächter oder Dienstbarkeitsberechtigte.
Jeder Nachbar kann Einwendungen erheben, nach dem Gesetzeswortlaut wird jedoch nicht jeder Nachbar zur Verhandlung geladen. Dem Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung ist gemäß § 22 Abs 2 Z 4 BauG ein Verzeichnis der Grundstücke beizulegen, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen. Nur innerhalb dieses 30 m-Bereiches sind Nachbarn von der Behörde zur Bauverhandlung zu laden (§ 25 BauG). Bei einigen Baubehörden (ua auch in Graz) herrscht die Auffassung vor, dass auch innerhalb des 30 m-Bereiches nur diejenigen Nachbarn zu laden sind, di...