Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht
4. Aufl. 2023
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S. 213. Zuständigkeiten und Rechtsschutz
Da das Baurecht zum überwiegenden Teil in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, regeln die Landesgesetzgeber auch, welche Behörden als Baubehörde tätig werden. Dabei ist vom Landesgesetzgeber zunächst zu beachten, dass bei bestimmten Arten von Bauwerken in erster Linie (oder sogar ausschließlich) der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist; die Landesgesetzgebung nimmt auf diese Zuständigkeiten des Bundes entsprechend Rücksicht (s Pkt 3.1.). In bestimmten Spezialbereichen sind überhaupt auf Basis jeweils eigener verfassungsgesetzlicher Grundlage besondere Vollziehungskompetenzen festgelegt (zB bei UVP-pflichtigen Anlagen, s Pkt 2.4.2.). Weiters ist zu beachten, dass den Gemeinden das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht zukommt, bestimmte Angelegenheiten „im eigenen Wirkungsbereich“, also autonom zu vollziehen (s Pkt 3.2.).
3.1. Ausnahmen vom Anwendungsbereich des BauG
§ 3 BauG zählt diverse Anlagenarten auf, für die das BauG von vornherein nicht gilt. In erster Linie handelt es sich dabei um Anlagen, die schon nach bundesrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürfen. Grundsätzlich könnte de...