Praxishandbuch Arbeitsverfassungsrecht
1. Aufl. 2023
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S. 11. Kollektive Rechtsgestaltung
1.1. Kollektivverträge (§§ 2–17 ArbVG, § 117–128 LAG)
1.1.1. Grundsätzliches, Anwendungsbereich und Rechtsnatur
Eine Besonderheit des Arbeitsrechtes ist die Möglichkeit der Schaffung verbindlicher genereller Rechtsnormen durch vertragliche Vereinbarung der Interessenvertretungen. Auf betrieblicher Ebene sind dafür Betriebsvereinbarungen (s dazu in 1.5.) vorgesehen, auf der überbetrieblichen Ebene das Instrument des Kollektivvertrages.
Sozialpolitisches Ziel der Kollektivverträge ist die Absicherung der Arbeitsbedingungen der unselbständig beschäftigten AN, die typischerweise im Rahmen der individuellen Ausverhandlung von Arbeitsverträgen nicht in der wirtschaftlichen Position sind, für sie günstige Vereinbarungen durchzusetzen. Das gilt vor allem, aber nicht nur, für die Löhne, die, anders als die meisten anderen grundsätzlichen Parameter eines Arbeitsverhältnisses, wie etwa Arbeitszeit oder Urlaub, nicht gesetzlich geregelt sind.
Während die betrieblichen Arbeitsbedingungen auch durch Betriebsvereinbarung normativ gestaltet werden können, ist dies im Bereich der Lohngestaltung weitgehend ausgeschlossen (s zu den Ausnahmen in 1.5.1. f) und diese damit gesetzl...