30 Jahre UStG 1994
1. Aufl. 2023
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S. 21. Vorbemerkung
Die Einordnung einer Steuer als Verbrauch- oder Verkehrsteuer hat sowohl für die Rechtfertigung der Steuer an sich als auch für die Auslegung des jeweiligen materiellen Steuerrechts Bedeutung. Ist das Belastungsziel einer Steuer im Verbrauch zu verorten, sind sämtliche materiellrechtlichen Bestimmungen vor dem Hintergrund dieses Belastungsziels zu interpretieren. Ergeben sich aus dem materiellen Recht Widersprüche zum Belastungsziel, bedürfen sie einer besonderen Rechtfertigung. Handelt es sich bei einer Steuer hingegen um eine Verkehrsteuer, ist ihr Anknüpfungspunkt im Rechtsverkehr gelegen, einer Abgrenzung der einzelnen Vorgänge des Rechtsverkehrs nach ihrem Verwendungszweck bedarf es nicht.
Der vorliegende Beitrag widmet sich nach einer theoretischen Einordnung von Verbrauchsteuern im Allgemeinen den mit der Ausgestaltung der Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer einhergehenden Konsequenzen.
2. Verbrauchsteuern – Theoretische Einordnung
Sowohl auf Ebene des Unions- als auch auf Ebene des Verfassungsrechts und des einfachen Rechts existiert keine Legaldefinition der Verbrauch- und der Verkehrsteuern.
Die Finanzwissenschaften sehen die Verbrauchsbesteuerung als eine Unterfo...