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BFGjournal 3, März 2012, Seite 120

Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO bei Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens

Angela Stöger-Frank

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Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO bei Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens
RV/0739-L/09; beim VwGH anhängig unter 2012/15/0039
§§ 81, 97 Abs. 1, 101 Abs. 3, 188, 191 Abs. 1 lit. c, 191 Abs. 3, 191 Abs. 3 lit. b BAO

Die Entscheidung

Entscheidung des UFS: Der UFS wies die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens gemäß § 188 BAO für das Jahr 2005 als unzulässig (§ 273 Abs. 1 BAO) zurück und hob den Sachbescheid betreffend Einkünftefeststellung für das Kalenderjahr 2005 auf. Der UFS begründete seine Entscheidung damit, dass im vorliegenden Sammelbescheid die Zustellfiktion gemäß § 101 Abs. 3 BAO lediglich für den Sachbescheid, aber nicht auch für den Verfahrensbescheid (Wiederaufnahme des Verfahrens) angeführt worden ist. Der UFS verweist hier auf Ritz, BAO4, § 101 Tz. 10, zu § 299 BAO sowie auf das VwGH Erkenntnis vom , 96/15/0161.

Amtsbeschwerde des Finanzamtes: Die im betreffenden Fall noch verwendete EDV-Ausfertigung in Form eines kombinierten Wiederaufnahme- und Sachbescheids war zwar ungünstig gestaltet, doch hätte der jedenfalls enthaltene Fiktionshinweis auf der Rückseite der Sammelbescheidausfertigung auch für beide auf der Vorderseite befindlichen Erledigungen (an)erkannt werden können. Dies schon deshalb,...

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